§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 64
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2005 – 2 S 1884/03Zitiert von 4
- VG Schleswig, 17.01.2024 – 4 A 278/21
- VG Würzburg, 26.08.2020 – W 8 E 20.854Zitiert von 1
- VG Potsdam, 03.12.2013 – 11 K 1492/10Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 23.04.2012 – 5 K 3144/11
- OVG NRW, 25.10.2023 – 14 A 4954/18
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 – 3 LB 143/19 OVGZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 21.05.2025 – 5 K 5139/24
- VG Wiesbaden, 19.09.2024 – 1 K 1055/20.WI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/34#abs-1 (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/34#abs-2 (2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/34#abs-3 (3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/34#abs-4 (4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.